Ein formwirksames eigenhändiges Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende auf der Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig eine Änderung anbringt, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzs bildet. Weitere Voraussetzung für die Formwirksamkeit ist aber, dass der Testierende unter die handschriftliche Änderung seine eigenhändige Unterschrift als räumlichen Abschluss setzt. (OLG München, Beschluss vom 31.08.2011, 31 Wx 179/10)