Die Erben sind nach § 1968 BGB jedenfalls dann verpflichtet, die Kosten der laufenden Grabpflege zu tragen, wenn dem Nutzungsberechtigten nach der örtlichen Friedhofssatzung entsprechende Unterhaltspflichten auferlegt sind. (LG Heidelberg, Urt. v. 31.05.2011, 5 O 306/09)