Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht nur der tatsächliche Nachlass zu berücksichtigen, sondern auch bestimmte Zuwendungen des Erblassers „am Nachlass vorbei“. Unter diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch fallen auch die oftmals von Banken propagierten Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall und Lebensversicherungen, bei denen ein Bezugsberechtigter bestimmt ist. Bisher war streitig, mit welchem Wert diese Lebensversicherungen anzusetzen sind. Der BGH hat nun entschieden, dass für den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Rückkaufswert der Versicherung oder der höhere Veräußerungswert zum Zeitpunkt des Todes entscheidend ist.
(BGH vom 28.04.2010, IV ZR 73/08; IV ZR 230/08)